Zurückschneiden von Bäume und Sträucher

Die Anlieger an öffentlichen Straßen und Wegen (dazu zählen auch Feldwege und Gehsteige) werden gebeten, Bäume und Sträucher, die verkehrsbehindernd in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, so zurückzuschneiden, dass die Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 29 Abs. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes Anpflanzungen aller Art nicht so angelegt werden dürfen, dass sie in den Lichtraum der Straße und des Gehsteiges ragen oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (auch des Fußgängerverkehrs) beeinträchtigen.

Wir weisen besonders darauf hin, dass der Grundstückseigentümer für Schäden haftet, die durch überhängende Bäume und Sträucher an vorbeifahrenden Fahrzeugen verursacht werden.

Wir weisen auch darauf hin, dass bei unzureichend frei gehaltenen Straßen die Müllabfuhr nicht gewährleistet werden kann.

Sollte der Grundstückseigentümer dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist die Gemeinde berechtigt, nach Aufforderung mit Fristsetzung, Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Grundstücksbesitzers einzuleiten.

 

Zurückschneiden von Bäume und Sträucher